NORMIERTE BEWERTUNGSVERFAHREN

Zitat: " Alle lieben die Wahrheit, solange sie sie nicht selbst sagen müssen..."
Thomas Christian Dahme


Als normierte Verfahren werden alle diejenigen Verfahren bezeichnet, die in der ImmoWertV geregelt sind. 

Die ImmoWertV enthält zwar keine allgemeine Verpflichtung auf die Anwendung ihres Inhaltes bei der Ermittlung des Verkehrswertes eines unbebauten oder bebauten Grundstückes, jedoch wirkt sie faktisch als allgemein anerkannte Bewertungsgrundlage. 

Der Immmobilienwertermittlungsverordnung kommt im Rechts- und Wirtschaftsleben eine breite Allgemeingültigkeit zu. Sie enthält Verfahrensvorschriften, die auf einschlägigen Erfahrungen beruhen und sich in der Praxis bewährt haben. 

Auch wenn in der Rechtsprechung betont wird, dass die Verordnung für Gerichte nicht verbindlich sei, so werden deren Verfahrenvorschriften als im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich verwertbar bezeichnet und den in der ImmoWertV normierten Grundsätzen der Verkehrswertermittlung eine solche Bedeutung beigemessen, dass sich der Richter damit auseinander zu setzen hätte
(Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 9. Auflage 2022). 

Für den Bereich der Verkehrswertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken hat damit die ImmoWertV mit ihren Bestimmungen eine verbindliche Funktion und allgemeine Bedeutung. 

Die Verfahren der ImmoWertV 2021 sind: 

 1. das Vergleichswertverfahren (§§ 24-26 ImmoWertV) 

 2. das Ertragswertverfahren (§§ 27-34 ImmoWertV) 

 3. das Sachwertverfahren (§§ 35-39 ImmoWertV) 

Welches Wertermittlungsverfahren hierbei zugrunde zu legen ist, ergibt sich unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und den sonstigen Umständen des Einzelfalls. Die Verfahrenswahl ist zu begründen. 

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