SACHWERTVERFAHREN
◊ Rechtsgrundlage:
Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) §§ 35-39
◊ Anwendung:
Das Sachwertverfahren wird überwiegend bei bebauten Grundstücken ohne direkten Renditebezug angewandt.
Ermittelt wird der Wert des Grund und Bodens und der Herstellungskosten der baulichen Anlagen.
◊ Schema zur Ermittlung der Verkehrswerte nach dem Sachwertverfahren
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