SACHWERTVERFAHREN

◊   Rechtsgrundlage:
      Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) §§ 35-39
 

◊   Anwendung:
      Das Sachwertverfahren wird überwiegend bei bebauten Grundstücken ohne direkten Renditebezug angewandt.
      Ermittelt wird der Wert des Grund und Bodens und der Herstellungskosten der baulichen Anlagen.
 

◊   Schema zur Ermittlung der Verkehrswerte nach dem Sachwertverfahren

 

 

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